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Schlanke Dokumentation im Recht

20. Pflege-Recht-Tag auf dem Kongress Pflege 2015 am 30. und 31. Januar in Berlin | Vereinfachte Pflegedokumentation: noch offene rechtliche Fragen I Juristische Arbeitsgruppe begleitet das neue Modell des Bundesgesundheitsministeriums

Berlin | Heidelberg, 4. Dezember 2014

© SpringerEine schlanke Pflegedokumentation soll bundesweit in allen Altenpflegeeinrichtungen Realität werden. Doch noch herrscht Unsicherheit in einigen rechtlichen Fragen. So befürchten viele Pflegefachkräfte, haftungsrechtlich belangt zu werden, wenn sie nicht alles dokumentieren. „In der Pflege herrscht ein großes Sicherheitsbedürfnis, was dazu führt, dass die Pflegedokumentation ausufert“, betont Prof. Thomas Weiß, Fachanwalt aus Kiel. Der auf Pflegerecht spezialisierte Anwalt gehört einer Arbeitsgruppe von Juristen an, die das Projekt des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum Abbau der Bürokratie in der Pflegedokumentation begleitet. „Wir wollen die juristischen Fragen so weit klären, dass jede Pflegeeinrichtung sich traut, eine vereinfachte Dokumentation einzuführen.“ Auf dem 20. Pflege-Recht-Tag im Rahmen des Berliner Kongresses Pflege 2015 – veranstaltet von Springer Medizin – werden die sozial-, heim- und haftungsrechtlichen Grenzen einer effizienteren Pflegedokumentation abgesteckt.

„Was nicht dokumentiert ist, ist auch nicht gemacht worden.“ Mit diesem Mythos räumte bereits die sogenannte „Kasseler Erklärung“ der Arbeitsgruppe im Januar 2014 auf. Damit geben die Fachjuristen dem neuen Dokumentationsmodell Rückendeckung. Das Prinzip des Modells, das vom BMG unter Führung der damaligen Ombudsfrau Elisabeth Beikirch erfolgreich getestet wurde: Es soll nur noch das, was von der Routine abweicht, aufgezeichnet werden. Die Autoren der ‚Kasseler Erklärung‘ betonen allerdings, dass sich die Entlastung nur auf die Grundpflege bezieht – während die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen weiterhin aufgezeichnet werden müssen.

Doch das wirft weitere Fragen auf: „Angesichts möglicherweise hochkomplexer Maßnahmen in der Grundpflege und einfacher Aufgaben in der Behandlungspflege muss diese Differenzierung konkretisiert werden“, hebt Weiß hervor. Auch sei noch nicht vollständig geklärt, wo die verschlankte Dokumentation im ambulanten Bereich umgesetzt werden kann, da dort Einzelleistungen als Abrechnungsgrundlage nachgewiesen werden müssen. Weitere zu präzisierende Details betreffen das Zusammenspiel mit der Dokumentation im Qualitätsmanagement und die Einordnung von Prophylaxen und Betreuungsleistungen. „Unsere Arbeitsgruppe wird sich mit diesen Punkten befassen – mit dem Ziel, eine herrschende Meinung zu etablieren, an der sich die Gerichte orientieren werden“, so Weiß.

Unter dem Überbegriff Pflege und Recht am 31. Januar bietet der Kongress Juristische Fachveranstaltungen für Fachanwälte an. Neben verschiedener pflegerechtlicher Themen wird sich der Kongress Pflege 2015 mit Fragen des Pflegemanagements und der Pflegebildung beschäftigen. Auch pflegepraktische Themen wie Thrombose, Hygiene, Frühmobilisation kritisch kranker Patienten oder Tipps für den Nachtdienst stehen auf dem Programm des Kongresses, der zum 20-jährigen Jubiläum von Lutz Stroppe, Staatssekretär im BMG, und von Dr. Norbert Blüm, Bundesminister a.D., eröffnet wird. Mehr Informationen zum Kongress finden Sie hier.

Kongressorganisation und Anmeldung:
Andrea Tauchert | Springer Medizin | tel. +49 30 82787-5510 | andrea.tauchert@springer.com

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